( EStG § 14 Abs 12, § 124b, BAO § 303 ) Hat ein Steuerpflichtiger in einem formell rechtskräftig veranlagten Fall eine Auflösung von Rückstellungen, die er in Hinblick auf Arbeitnehmerjubiläen gebildet hat, vorgenommen, ist die Finanzbehörde verpflichtet, auf Antrag des Steuerpflichtigen (sofern er bis 30. 6. 1999 gestellt wird) das Verfahren wieder aufzunehmen. Bei der nachfolgenden Sachentscheidung hat sie dem Begehren nach Nichtauflösung der Rückstellung Rechnung zu tragen. Dem Wiederaufnahmeantrag ist jedenfalls, d.h. ohne Prüfung der in § 303 Abs 1 BAO geforderten (sonstigen) Wiederaufnahmegründe, stattzugeben.