( EStG § 15 Abs 2 ) Entspricht ein einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassenes gebrauchtes Dienst-Kfz hinsichtlich Fahrkomfort und Sicherheit nicht mehr einem vergleichbaren Neuwagen, ist bei Ermittlung des Sachbezugswertes nicht vom Anschaffungspreis des Neuwagens, sondern vom tatsächlichen Wert des Gebrauchtwagens auszugehen.
VwGH 94/13/0097 v. 28.04. 1999