Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der bloßen Tatsache des Vorliegens einer Behinderung, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG.
Die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ergibt sich nicht schon aus der bloßen Tatsache des Vorliegens einer Behinderung, sondern es bedarf eines Nachweises durch einen rechtskräftigen Bescheid iSd § 14 Abs 1 BEinstG.