(FLAG § 8 Abs 5) Schafft ein erheblich behindertes Kind die Matura mit Auszeichnung, konnte vor der Novelle zum FLAG durch BGBl 1993/246, durch die die erhöhte Familienbeihilfe für ein behindertes Kind nicht mehr von der Beeinträchtigung der Schul- und Berufsausbildung, sondern vom Grad der Behinderung (mindestens 50%) abhängig gemacht wurde, keine erhöhte Familienbeihilfe zugesprochen werden.
VwGH 92/14/0070 v. 21.02.1996