(BAO § 212a Abs 2, § 254) Die Aussetzung der Einhebung von Abgaben kann ebenso wie auf jede andere Berufungsbehauptung, die in Hinblick auf ihre Erfolgsaussicht abzuschätzen ist, auch auf die Behauptung der Verfassungswidrigkeit und auf die Einbringung einer VfGH-Beschwerde gestützt werden. VfGHB-131/95 v. 27.06.1996.