§ 2 StVO
Ein Fortbewegungsmittel, das dazu dient, eine Person über längere Strecken sitzend und mit Antriebsenergie betrieben zu befördern und damit ihr Verkehrsbedürfnis auf öffentlichen Straßen zu befriedigen (im vorliegenden Fall: ein „Golfcart“ bzw „Golfwagerl“), ist nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff (im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO) im Auge hatte.

