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Fahrzeug, „Golfcart“.

3. VwGH – Administrativrecht90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtHofrat Dr. Clemens MayrJus-Extra VwGH-A 2025/8186Jus-Extra VwGH-A 2025, 44 Heft 445 v. 25.7.2025

§ 2 StVO

Ein Fortbewegungsmittel, das dazu dient, eine Person über längere Strecken sitzend und mit Antriebsenergie betrieben zu befördern und damit ihr Verkehrsbedürfnis auf öffentlichen Straßen zu befriedigen (im vorliegenden Fall: ein „Golfcart“ bzw „Golfwagerl“), ist nicht mit jenen Kleinfahrzeugen zu vergleichen, die der Gesetzgeber bei der Ausnahme vom Fahrzeugbegriff (im Sinn des § 2 Abs 1 Z 19 StVO) im Auge hatte.

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