§ 2 StVO, § 76 StVO
In der StVO 1960 wird zwischen manuell (dh mit Muskelkraft) betriebenen und selbstfahrenden (durch sonstige Kraft betriebenen) Rollstühlen unterschieden. Rollstühle dienen Menschen mit eingeschränkter oder fehlender Bewegungsmöglichkeit, die üblicherweise als Fußgänger Gehsteige, Gehwege oder Fußgängerzonen benützen würden, zur Fortbewegung.

