§ 5 StVO
Der StVO 1960 kann weder eine Verpflichtung entnommen werden, den Betroffenen vor einer Blutabnahme auf allfällige Folgen einer Verweigerung hinzuweisen noch ist zur Tatbestandsverwirklichung eine Aufforderung zur Blutabnahme durch einen Polizeibeamten notwendig.

