Im Erk 2007/06/0132 befasste sich der VwGH mit der Frage, ob ein österreichischer Rechtsanwalt, der sich als europäischer Rechtsanwalt im EU-Ausland niedergelassen hat und aufgrund einer dort bestehenden Pflichtversicherung von der Teilnahme am Pensionssystem der österreichischen Rechtsanwaltskammer befreit wurde, auf Antrag auch von der Bestellung in Verfahrenshilfesachen befreit werden muss. Der Fall betraf einen bei der Rechtsanwaltskammer Wien eingetragenen Anwalt, der als in München niedergelassener europäischer Rechtsanwalt seinen Wiener Kanzleisitz nach der Rechtslage formal beibehalten muss. Die Wiener Rechtsanwaltskammer lehnte seinen Antrag auf Befreiung von Verfahrenshilfebestellungen mit der Begründung ab, dafür bestehe keine Rechtsgrundlage.