Bei Prämien, die ein Rechtsanwaltsanwärter für seine private Pensionsvorsorge zahlt, handelt es sich nach dem kürzlich ergangenen VwGH-Erk 2003/14/0031 einkommensteuerrechtlich um keine Werbungskosten, sondern um Sonderausgaben, die nur begrenzt steuermindernd geltend gemacht werden können. Mit seiner Argumentation, bei fehlender Pflichtversicherung müsste eine freiwillige Altersvorsorge im Rahmen der Werbungskosten anerkannt werden, drang der Beschwerdeführer nicht durch.