Nach Ansicht des deutschen BVerfG (1 BvR 1886/06) stellt die Versteigerung von Beratungsleistungen durch einen Rechtsanwalt über ein Internetauktionshaus nicht schon per se eine Berufspflichtverletzung dar. Ein deutscher Rechtsanwalt hatte Beratungen in familien- und erbrechtlichen Fragen mit einer Dauer von 60 Minuten bis 5 Stunden zu Startpreisen von 1 € bis 500 € über ein Internetauktionshaus angeboten. Die Rechtsanwaltskammer erteilte ihm deswegen eine Rüge. Das BVerfG hob diesen Bescheid wegen Verletzung der Berufsausübungsfreiheit auf. Bei einer Internetauktion handle es sich nicht schlechthin um eine standeswidrige Werbung. Diese Angebotsform verstoße außerdem weder gegen honorarrechtliche Vorschriften noch gegen das Verbot, für die Vermittlung von Aufträgen eine Provision zu bezahlen.