Die Fluggäste-VO 261/2004, die ua Ausgleichszahlungen bei Flugannullierungen vorsieht, ist gem Art 3 nur auf Flüge anwendbar, die entweder in der EU beginnen oder in einem Mitgliedstaat enden und von einem EU-Flugunternehmen durchgeführt werden. In ihren Schlussanträgen zur Rs C-173/07 , Emirates Airlines/Schenkel, vertrat die Generalanwältin die Ansicht, dass Hin- und Rückflug auch bei gemeinsamer Buchung getrennt beurteilt werden müssen. Der von einer Nicht-EU-Fluglinie durchgeführte Rückflug von einem Dritt- in den EU-Ausgangsstaat falle daher trotz gemeinsamer Buchung mit dem Hinflug nicht in den Anwendungsbereich. Zum Thema siehe auch Keiler, Zak 2007/468, 263.