(EStG § 9) Hinterzogene Lohnsteuer ist vom Arbeitgeber in dem Zeitpunkt zurückzustellen, in dem er mit seiner Haftungsinanspruchnahme ernsthaft rechnen muß. Für nicht abgeführte Sozialabgaben hat der Arbeitgeber grundsätzlich zum jeweiligen Bilanzstichtag eine Verbindlichkeit zu passivieren. Für Zinsen auf hinterzogene Lohnsteuer kann der Arbeitgeber grundsätzlich keine Rückstellung bilden. Bundesfinanzhof/BRD I R 73/95 v. 16.02.1996. (Betriebs-Berater 1996/1323, Heft 25)