(EStG § 4 Abs 5, § 16 Abs 1 Z 9, § 26 Z 4) Fahrten von der Arbeitsstätte in einen anderen vom Dienstort entfernten Ort zum Wohnsitz der Eltern, bei denen der weder verheiratete noch in einer Lebensgemeinschaft verbundene Steuerpflichtige über eine Wohnmöglichkeit verfügt, stellen weder eine Dienstreise noch Familienheimfahrten dar, weil die Voraussetzungen für Familienheimfahrten schon mangels eines Familienwohnsitzes nicht gegeben sind. Auch die Voraussetzungen für eine steuerlich anzuerkennende doppelte Haushaltsführung sind nicht gegeben. VwGH 95/14/0072 v. 21.02.1996.