(EStG § 4 Abs 4, BAO § 119, § 167) Der Umstand, daß ein Kaufmann seine Geschäftsbeziehungen unüblich und so wenig nachweislich gestaltet, daß er bei Bestreiten einer von ihm behaupteten Geschäftsverbindung durch den Geschäftspartner Gegenteiliges nicht beweisen kann, kann auch dazu führen, daß die Abgabenbehörde Betriebsausgaben für Leistungen dieses Geschäftspartners nicht anerkennt. VwGH 92/13/0147 v. 18.10.1995. (Beschwerde abgewiesen)