(EStG 1972 § 11) Ob und in welchem Ausmaß die Bildung einer Gewerbesteuerrückstellung rechtens war, konnte nur in Fällen entscheidend sein, in denen eine Größe von Bedeutung ist, bei deren Ermittlung eine solche Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen ist. Ist eine Größe nach (wieder gewinnerhöhender) Neutralisierung um eine allfällige Gewerbesteuerrückstellung die Basis für eine weitere Beurteilung oder Berechnung, wäre selbst eine weitaus überhöhte Rückstellung - weil neutralisiert - bedeutungslos. VwGH 92/14/0067 v. 21.02.1996. (Bescheid aufgehoben)