( EStG § 7 ) Die Abgabenbehörde ist befugt, die Schätzung der Nutzungsdauer eines Wirtschaftsgutes durch den Abgabepflichtigen auch dann zu überprüfen und allenfalls von ihr abzuweichen, wenn sie die vom Steuerpflichtigen geschätzte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in den Vorjahren unbeanstandet ließ. Dem Grundsatz von Treu und Glauben wäre nur dann Bedeutung beizumessen, wenn die Abgabenbehörde selbst die später als unrichtig erkannte AfA-Berechung veranlasst hätte. Bei nicht zum Betriebsvermögen gehörenden Wohngebäuden kann eine Nutzungsdauer von 75 bis 100 Jahren angenommen werden. VwGH 93/14/0151 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)