( EStG § 4 Abs 1, UStG § 12 ) Vorsteuern aus Scheinrechnungen über Provisionen für die Erlangung von Aufträgen zur Erbringung von Reinigungsarbeiten, ohne dass Vermittlungsleistungen erbracht worden sind, sind nicht zu berücksichtigen. Die Rechnungsbeträge stellen eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. VwGH 96/13/0181 v. 04.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)