( EStG § 67 Abs 12, § 62 ) Im Sozialversicherungsrecht fehlt in bestimmten Fällen, z.B. bei EU-Ausländer n, die gemäß Art 17 VO (EWG)Nr 1408/71 in der ausländischen Sozialversicherung verbleiben, eine gesetzlich angeordnete Zuordnung von SV-Beiträgen zu sonstigen Bezügen. Es ist in diesen Fällen entsprechend der Regelung des § 67 Abs 12 EStG 1988 eine rechnerische Zuordnung eines anteiligen Betrages der Jahresbeiträge zu den Sonderzahlungen vorzunehmen. BMF 11 0301/29-Pr.4/97 v. 18.09.1997.