( EStG § 4 Abs 3 ) Bei einem den Gewinn gemäß § 4 Abs 3 EStG ermittelnden Notar, der - im Gegensatz zu einem § 5-Ermittler - nur notwendiges Betriebsvermögen haben kann, verliert ein 150 m² großes Haus dann die Eigenschaft einer Dienstwohnung und nimmt somit den Charakter von notwendigem Betriebsvermögen an, wenn es länger als 5 Jahre privat genutzt wird bzw. unüblicherweise einem Notarsubstitut en als Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, weil diesbezüglich nicht mehr von einer unschädlichen, da nur vorübergehenden, anderweitigen Nutzung gesprochen werden kann. FLD f. Wien, NÖ, Bgld, Senat II v. 25.03.1997. (Finanz-Journal 1997/256, Heft 10)