(EStG § 4 Abs 3) Wenn ein Steuerpflichtiger zur Buchführung verpflichtet ist oder freiwillig Bücher führt, ist das Ergebnis der betrieblichen Einkunftsquelle durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln. Eine Buchführung muß jederzeit über den Stand des betrieblichen Vermögens Auskunft geben können. Im Rahmen der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG sind Provisionseinnahmen auch dann zu erfassen, wenn sie Vorauszahlungen darstellen. VwGH 92/13/0015 v. 31.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)