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EStG § 4 Abs 2

Betriebswichtige GesetzeARD 4793/17/96 Heft 4793 v. 19.11.1996

(EStG § 4 Abs 2) Der normative Inhalt des § 4 Abs 2 Satz 3 EStG besteht darin, daß eine Änderung der Entscheidung des Steuerpflichtigen hinsichtlich eines Bilanzierungswahlrechts, die erst nach Einreichung der Bilanz beim Finanzamt getroffen worden ist, mit Wirkung für die Steuererhebung nur dann zu berücksichtigen ist, wenn die Abgabenbehörde hiefür die - in ihrem Ermessen liegende - Zustimmung erteilt. Die abgabenbehördliche Zustimmung im Sinne des § 4 Abs 2 Satz 3 EStG stellt daher einen Teil des Verfahrens zur Erhebung der Steuern vom Einkommen (allenfalls vom Ertrag) bzw. zur Feststellung des Gewinns nach § 187, § 188 BAO dar. Aus diesem Grund ist nach Rechtskraft der diese Verfahren abschließenden Bescheide die meritorische Entscheidung über einen Bilanzänderungsantrag nicht zulässig. VwGH 92/13/0303 v. 27.03.1996. (Beschwerde zurückgewiesen)

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