(EStG § 4 Abs 4, BAO § 161) Hat ein Steuerpflichtiger bei der Quantifizierung der Standortvorteile eines Mietobjekts nicht mitgewirkt, kann der Finanzbehörde nicht der Vorwurf gemacht werden, daß sie die Fremdüblichkeit des Mietaufwandes unter Heranziehung der ihr bekannten "Basisdaten" des Mietobjekts und ihrer Erfahrungssätze ermittelt hat. VwGH 94/15/0039 v. 10.07.1996. (Beschwerde abgewiesen)