( EStG § 34 ) Trinkgelder, die in Zusammenhang mit der ärztlich angeordneten Behandlung einer Krankheit hingegeben werden, gehören ihrer Art nach zu den unmittelbaren Krankheitskosten. Sie sind aber nur dann als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn sie dem Grunde und der Höhe nach angemessen sind und nicht außerhalb des Rahmens des Üblichen liegen. Die Berücksichtigung von Trinkgeldern ist jedoch nur auf der Grundlage substantiierter Angaben über die einzelnen Empfänger und die Höhe des ihnen zugewandten Trinkgeldes zulässig. Bundesfinanzhof/BRD III R 240/94 v. 22.10.1996. (Betriebs-Berater 1997/977, Heft 19)