( BAO § 212a ) Die Berufung gegen eine abweisende Erledigung in einem Zahlungserleichterungsverfahren stellt keinen Grund dar, eine Aussetzung zu bewilligen.
VwGH 95/13/0247 und VwGH 95/13/0248 v. 20.02.1996
Gemäß § 212a BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer - dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden - Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.