( EStG § 31 Abs 5, § 19 ) Bei der Veräußerung bestimmter Beteiligungen sind die Einkünfte nach Maßgabe des § 19 EStG steuerlich zu erfassen, wobei in einem bestimmten Jahr angefallene Verluste nicht in einem anderen Jahr abgezogen werden können. Ausgaben sind vielmehr für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. VwGH 94/13/0241 v. 17.03.1999. (Beschwerde abgewiesen)