( EStG § 2 Abs 3, § 17 ) Die Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetrieb es kann schon in Hinblick auf seine Größe von 1,8 Hektar die Vermutung der Liebhaberei rechtfertigen. Zur Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft können die sich aus der Pauschalierung nach Durchschnittssätzen ergebenden Betriebsergebnisse nicht herangezogen werden. VwGH 92/14/0185, 0187 v. 21.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)