( EStG § 2 Abs 3 ) Aus den Angaben in den Beilagen einer Einkommensteuererklärung kann allein nicht auf eine grundlegende Änderung einer Verpachtungstätigkeit als solcher geschlossen werden. Vielmehr müsste die Finanzbehörde diese Angaben zur Annahme eines abgeschlossenen Beobachtungszeitraumes für die Beurteilung einer Einkunftsquelle als Liebhaberei zum Anlass nehmen, Ausmaß und Umfang der Verpachtung festzustellen. VwGH 94/13/0015 v. 28.05.1997. (Bescheid aufgehoben)