( EStG § 4 Abs 4 ) Da der Charakter einer teilweise nicht betrieblichen Veranlassung einer Schuldaufnahme mangels eines späteren, den wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb lösenden Ereignisses auch auf die Darlehenszinsen durchschlägt, fehlt insoweit das für den Abzug eines Aufwandes als Betriebsausgabe nach den allgemeinen Erfordernissen notwendige Merkmal der Veranlassung durch einen bestimmten Betrieb. VwGH 94/15/0223 v. 15.05.1997. (Beschwerde abgewiesen)