( EStG § 2 Abs 2 ) Eine Betätigung ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen, wenn sie nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf Dauer einen Gewinn oder einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Beschränkte sich die „Betätigung“ eines Steuerpflichtigen aber - solange die Wohnung wegen des Wohnrechts der Verkäuferin nicht vermietet werden konnte - auf den Erwerb der Wohnung, liegt keine Tätigkeit vor, die unter eine der Einkunftsarten subsumiert werden könnte. Der bloße Erwerb einer Wohnung ist kein vom EStG erfasster Vorgang. VwGH 93/14/0151 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)