( EStG § 2 Abs 2, LVO § 1 Abs 2 Z 2 ) Bei der Beurteilung, ob Liebhaberei vorliegt, ist nicht auf die konkrete Neigung eines Abgabepflichtigen abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes (arg. „typischerweise“) einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Dies kann bei einem Handel mit Uhren ohne weiteres verneint werden. Eine solche Tätigkeit wird - bei Anlegen eines abstrakten Maßstabes - zur Erzielung von Einkünften und nicht zur Vertiefung eines privaten Interesses an den von der Handelstätigkeit betroffenen Gegenständen ausgeübt. VwGH 98/14/0041 v. 26.01.1999. (Beschwerde abgewiesen)