( BAO § 303, EStG § 2 Abs 2 ) Die tatsächliche Beteiligungsdauer und das Verhältnis zwischen Kapitaleinsatz und -rückfluss stellen Tatsachen dar, von denen die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft einer Beteiligung abhängt. Die Beendigung der Beteiligung kann daher auch als Grund für eine Wiederaufnahme herangezogen werden. VwGH 96/15/0148 v. 19.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)