( BAO § 212 ) Für die Gewährung einer Stundung bleibt kein Raum, wenn bereits im Zeitpunkt des Ansuchens die Einbringlichkeit der aushaftenden Abgabenschulden gefährdet ist. Bei dieser Sachlage ist die Finanzbehörde nicht verpflichtet zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der aushaftenden Abgabenschulden mit erheblichen Härten verbunden wäre. VwGH 94/14/0036 v. 24.11.1998. (Beschwerde abgewiesen)