(EStG § 23) Der Erwerb von Verwertungsrechten für sich allein stellt noch keine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar. Eine solche Beteiligung hätte erst ab dem Zeitpunkt begonnen, in dem sich der Erwerber an Dritte wendet, um so die von ihm erworbenen Rechte zu verwerten. VwGH 92/15/0092 v. 24.04.1996. (Beschwerde abgewiesen)