(EStG 1972 § 34) Wurde eine der Höhe nach angemessene Heiratsausstattung aus dem laufenden Einkommen des steuerpflichtigen Vaters geleistet, widerspricht es dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut anzunehmen, daß ein gut verdienender Vater seinem Sohn nur eine Heiratsausstattung von etwas mehr als 5% seines Einkommens hingegeben, gegenüber der Abgabenbehörde aber im Einklang mit seinem Sohn - dem dies keineswegs zum Vorteil gereicht - behauptet hat, er habe eine solche von etwas mehr als 13% seines Einkommens hingegeben, wobei feststeht, daß ein Großteil der bar übergebenen Beträge von verschiedenen Konten abgehoben wurde. VwGH 92/15/0036 v. 23.05.1996. (Bescheid aufgehoben)