( EStG § 19 ) Für den sachlichen Anwendungsbereich des § 19 EStG kommt es auf die Vorgänge innerhalb des Bestehens der Steuerpflicht an. Dabei kann die strikte Zuordnungsregel des § 19 Abs 2 EStG - abgesehen von den im Gesetz selbst vorgesehenen Ausnahmen - auch dann nicht durchbrochen werden, wenn Sonderausgaben (hier: Steuerberatungskosten für einen Verstorbenen) erst nach dessen Tod bewilligt werden. VwGH 94/13/0032 v. 28.05.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)