( FLAG § 26 Abs 1 ) Eine Rückforderung von zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe ist rechtswidrig, soweit der unrechtmäßige Bezug durch einen Fehler des Finanzamtes als auszahlende Stelle zustande gekommen ist.
VwGH 97/15/0013 v. 25.06.1997
Gemäß § 26 Abs 1 FLAG (idF StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201) hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuerstatten, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Arbeitgeber oder eine auszahlende Stelle verursacht worden ist.