( EStG § 18 Abs 1 ) Ob ein Verlust (Fehlbetrag) aus vorangegangenen Jahren stammt, ist aus der Sicht jenes Steuersubjektes zu beurteilen, das den Verlust (Fehlbetrag) erwirtschaftet hat.
Verluste, die erst im Jahr der Verschmelzung bei der übertragenden Gesellschaft entstanden sind, können nicht für denselben Zeitraum als Einkommensbestandteil der übernehmenden Gesellschaft zugerechnet werden. VwGH 93/13/0054 v. 15.07.1998. (Beschwerde abgewiesen)