( EStG § 27, § 16 Abs 1 ) Anwalts- und Prozesskosten, die zur Sicherung des Bestandes einer Kapitalanlage aufgewendet werden, sind keine Werbungskosten für Einkünfte aus Kapitalvermögen.
VwGH 93/15/0051 v. 10.09.1998
Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen fallen unter den Begriff der Werbungskosten ausschließlich die mit der Erzielung der Erträge zusammenhängenden Aufwendungen, nicht aber die den Vermögensstamm betreffenden Ausgaben. Ebensowenig wie Verluste am Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten, etwa durch Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe und Rechtsberatung abzugsfähig. Hingegen stellen Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Kapitalerträge Werbungskosten dar, und zwar auch z.B. Anwalts- oder Prozesskosten.