( EStG § 16 Abs 1 ) Aufwendungen für einen Wecker sind auch dann keine Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige keine Veranlassung hat, in der Freizeit einen Wecker zu stellen. VwGH 94/14/0072 v. 20.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)
( EStG § 16 Abs 1 ) Aufwendungen für einen Wecker sind auch dann keine Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige keine Veranlassung hat, in der Freizeit einen Wecker zu stellen. VwGH 94/14/0072 v. 20.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)