( EStG § 16 Abs 1 ) Für Reisen eines Rechtsanwaltsanwärters zu den Gerichtsorten an mehr als jeweils 15 Tagen kann auch dann Taggeld für Verpflegungsmehraufwand nicht als Werbungskosten anerkannt werden, wenn die regelmäßig wiederkehrenden Aufenthalte nur einige Stunden pro Aufenthalt währen, weil ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit anzunehmen ist, wenn sich die Dienstverrichtung auf einen anderen Einsatzort durchgehend oder wiederkehrend über einen längeren Zeitraum erstreckt. Von einem längeren Zeitraum ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer an diesem Einsatzort wiederkehrend, aber nicht regelmäßig tätig wird und eine Anfangsphase von 15 Tagen überschritten wird. VwGH 98/14/0156 v. 20.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)