( EStG § 18 Abs 1 Z 3 ) Stellen Sanierungsaufwendungen für ein befristet unentgeltlich überlassenes Gebäude Vorleistungen für die Miete desselben dar, können sie nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden. VwGH 94/14/0072 v. 20.04.1999. (Beschwerde abgewiesen)