( EStG § 16 Abs 1 ) Befindet sich in einer Wohnung neben Schlafzimmer, Küche und den üblichen sanitären Nebenräumlichkeiten nur ein Wohnraum, spricht schon dieser Umstand gegen die der Lebenserfahrung widersprechende Annahme einer ausschließlichen oder nahezu ausschließlichen Nutzung dieses Wohnraumes als Arbeitszimmer für berufliche Zwecke. VwGH 93/13/0033 v. 17.09.1997. (Beschwerde abgewiesen)