( EStG § 4 Abs 4 ) Ein Jahrespauschalhonorar für „Aushilfstätigkeit“ des Ehepartners, das nicht durch entsprechende nach außen tretende Vereinbarung in Erscheinung tritt, erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung als Betriebsausgaben.
VwGH 93/13/0033 v. 17.09.1997