(EStG § 16 Abs 1) Die Verwertbarkeit von Teilen der durch ein Fern-Diplomstudium für Wirtschaftsingenieurwesen erworbenen Kenntnisse im von einem Textilingenieur ausgeübten Beruf rechtfertigt es für sich allein nicht, anstatt von einer umfassenden Ausbildung für verschiedene Berufe von einer spezifischen fachlichen Weiterbildung (= Fortbildung) in einem bestimmten bereits ausgeübten Beruf zu sprechen. VwGH 94/15/0060 v. 23.05.1996. (Bescheid aufgehoben)