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Unternehmerkontrollpflicht bei Befähigungsnachweisen

BetriebswichtigesARD 4770/52/96 Heft 4770 v. 27.8.1996

(GewO § 70, § 367 Z 22) Ein Arbeitgeber ist bei Beschäftigung von Arbeitnehmern, die eines bestimmten berufs- oder gewerberechtlichen Befähigungsnachweises bedürfen (z.B. Taxilenker), verpflichtet, laufend zu kontrollieren, ob dieser nach wie vor aufrecht ist.

VwGH 95/03/0344 v. 24.01.1996

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