(ÖffnungszeitenG § 8a, § 69, FrNachtAG § 4 Abs 6) Der 15-minütige Zeitraum für Abschlussarbeiten gemäß § 8a ÖffnungszeitenG, der für Arbeitnehmerinnen in offenen Verkaufsstellen nach der Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 6 Frauen-Nachtarbeitsgesetz bis 23.00 Uhr zulässig ist, beginnt nicht mit dem Ende der kundgemachten Ladenöffnungszeit, sondern mit jenem Zeitpunkt, in dem von den damit befaßten Arbeitnehmerinnen keine Kunden mehr bedient werden.