(EStG § 22 Z 1, § 23) Darbietungen bei "Tiroler Abenden", bei denen Volksmusik durch publikumswirksame Effekte verfälscht wird, sind keine künstlerischen, sondern gewerbliche Tätigkeiten.
VwGH 93/14/0083, 0084, 0085 v. 23.01.1996
Der kunstvolle Vortrag eines Musikstücks verliert auch dann nicht den Charakter einer künstlerischen Tätigkeit, wenn er um der Stimmung willen geboten wird. Die Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Tätigkeit entfaltet wird, ist der Annahme freiberuflicher (künstlerischer) Tätigkeit nicht abträglich. Schlüsse aus der Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Darbietung erfolgt, auf den künstlerischen Charakter der Darbietung sind unzulässig. Auch Musik, die um der Stimmung willen geboten wird, kann Kunst sein. Eine Tätigkeit kann jedoch nur dann als künstlerisch angesehen werden, wenn sie einen bestimmten - durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen - Qualitätsstandard nicht unterschreitet.