( ASVG § 133 Abs 2 ) Für die Frage der Erwerbsunfähigkeit eines gewerblich Selbständigen ist die Größe des Arbeitsmarktes in Österreich (hier: Taxiunternehmen für Schülertransporte) nicht entscheidend.
OGH 10 Ob S 73/97a v. 06.03.1997
Die Rechtsauffassung, bei Prüfung des Verweisungsfeldes eines Gewerbetreibende n sei ausschlaggebend, ob es österreichweit wenigstens 100 derartige Betriebe gebe, ist unzutreffend, auch wenn bei Beurteilung der Verweisbarkeit von Arbeitern und Angestellten solche Tätigkeiten außer Betracht zu bleiben haben, die auf dem allgemeinen österreichischen Arbeitsmarkt nicht mehr oder fast nicht mehr vorkommen, weil dann nicht vom Bestehen eines Arbeitsmarktes gesprochen und der Versicherte nicht auf diese Tätigkeiten verwiesen werden kann.