( BezG § 38, B-VG Art 11 ) Ein ehemaliger Minister wird durch die Kürzung seiner Ministerpension in Vollziehung des - verfassungsrechtlich unbedenklichen - § 38 lit g Bezügegesetz weder daran gehindert, (nach den öffentlichen Funktionen) eine Erwerbsbetätigung in einem Bankunternehmen anzutreten, noch, diese Erwerbstätigkeit auszuüben. Dass die Kürzungsregelung, die dem Minister im Übrigen während der gesamten Dauer seiner öffentlichen Funktionen bekannt war, unter Umständen ein Motiv dafür sein mag, eine bestimmte Erwerbsbetätigung nicht auszuüben, bewirkt keinen Eingriff in die Erwerbsausübungsfreiheit, sondern ist nur eine Reflexwirkung. VfGH B-160/94 v. 21.06.1997.